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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden

Paragraph, Gesetz

Vorgehen der Finanzämter bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Mainz. Haben Eigentümer gegen die von den Finanzämtern ver­schick­ten Grundsteuerwert- bezie­hungs­wei­se Grundsteuermessbescheide Einspruch ein­ge­legt, weil sie die Verfassungsmäßigkeit der Bescheide anzwei­feln und wird zusätz­lich die Aussetzung der Vollziehung bean­tragt, stel­len die Finanzämter die Bearbeitung die­ser Anträge momen­tan zurück. Da der Bundesfinanzhof in zwei Beschwerdeverfahren – Aktenzeichen II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) – über ent­spre­chen­de Anträge zu ent­schei­den hat, war­ten die Finanzämter die­se Rechtsprechung ab.

Da die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer erst begrün­det wird, wenn die Stadt bezie­hungs­wei­se Gemeinde den Bescheid für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erlässt, ist eine Aussetzung der Bescheide, gegen die Einspruch ein­ge­legt wur­de, zum jet­zi­gen Zeitpunkt nicht erfor­der­lich. In Fällen, in denen die Antragstellenden eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etwa zur gericht­li­chen Klärung wün­schen, wer­den die Finanzämter jedoch hier­über entscheiden.

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