Website-Icon Rhein-Hunsrück-Anzeiger

Energiepreispauschale: Steuerliche Regelungen

Energiesparen

Koblenz. Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastung erfolgt.

Anspruch auf die ein­ma­li­ge Zahlung haben Personen, die in 2022 in Deutschland leben und Einkünfte 

erzie­len.

Hierzu zäh­len auch Grenzpendler, Personen, die pau­schal besteu­er­ten Arbeitslohn aus einer kurz­fris­ti­gen oder gering­fü­gi­gen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzie­len, aber auch Studierende im bezahl­ten Praktikum, Personen, die aus­schließ­lich steu­er­frei­en Arbeitslohn bezie­hen, wie ehren­amt­lich täti­ge Übungsleiter oder Betreuer sowie Personen, die in einem akti­ven Dienstverhältnis ste­hen und Lohnersatzleistungen, wie bei­spiels­wei­se Kurzarbeiter‑, Kranken‑, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten.

Nach dem Gesetz nicht anspruchs­be­rech­tigt sind Personen, die aus­schließ­lich Versorgungsbezüge oder Renten bezie­hen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein akti­ves Beschäftigungsverhältnis besteht.

Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur ein­mal zu.

Weiterführende Informationen, zum Beispiel

fin­den sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern: www​.lfst​-rlp​.de/​u​n​s​e​r​e​-​t​h​e​m​e​n​/​e​n​e​r​g​i​e​p​r​e​i​s​p​a​u​s​c​h​ale und in den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen: www​.bun​des​fi​nanz​mi​nis​te​ri​um​.de/​C​o​n​t​e​n​t​/​D​E​/​F​A​Q​/​e​n​e​r​g​i​e​p​r​e​i​s​p​a​u​s​c​h​a​l​e​.​h​tml.

Die mobile Version verlassen