Die Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung vom 17.5.2005 wurde durch Beschluss des Stadtrats vom 15.5.2023 wie folgt geändert:
Die Stadt Boppard betreibt auf dem Kreuzberg in Boppard einen Jugendzeltplatz und erlässt als Träger der Einrichtung folgende Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung:
§ 1 Nutzung und Anmeldung
(1) Der Jugendzeltplatz ist für die Durchführung von Zeltlagern (bis maximal 100 Personen) bestimmt. Der Jugendzeltplatz kann für Veranstaltungen im öffentlichen Interesse genutzt werden. Für private Feiern steht der Jugendzeltplatz nicht zur Verfügung.
(2) Die Anmeldung erfolgt über die Stadtverwaltung bzw. über einen von der Stadt beauftragten Verein oder eine beauftragte Person.
§ 2 Übergabe und Abnahme des Platzes
(1) Bei Ankunft der Gruppe auf dem ”Jugendzeltplatz Boppard” hat diese dem*der Platzwart*in (Platzverwaltung) eine*n verantwortliche*n Leiter*in zu benennen. Diese*r hat auch dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Platz- und Benutzungsordnung sowie die besonderen Anordnungen der Platzverwaltung eingehalten werden; die eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.
Der*die Leiter*in der Gruppe wird von der Platzverwaltung in die Benutzung des Zeltplatzes eingewiesen. Dabei werden die erforderlichen Schlüssel der Anlage ausgehändigt.
Der Zustand der Einrichtungen und des Zeltplatzes werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
Das Nichtaufführen von Mängeln bestätigt, dass der Platz und die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurden.
Über die Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfasst.
(2) Während der Verweildauer steht der Gruppe der von der Platzverwaltung zugewiesene Bereich zum Zelten zur Verfügung. Die weiteren Flächen, soweit sie nicht durch andere Gruppen belegt sind, stehen für Sport und Spiel zur Verfügung. Einschränkungen werdenmitgeteilt.
(3) Während des Aufenthaltes und vor Abreise hat jede Gruppe Folgendes zubeachten:
- Der zum Zelten benutzte Bereich des Zeltlagerplatzes ist regelmäßig von allen Abfällen zu säubern.
- Die sanitären Anlagen und die Küche sind regelmäßig feucht zu reinigen. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung der sanitären Anlagen und der Küche während und nach dem Aufenthalt ist eine Gebühr von 200,- € zu entrichten.
- Auch die Umgebung des Lagerplatzes ist regelmäßig von Abfällen zu säubern, sowie nach eventuellen Flurschäden abzusuchen.
- Verursachte Schäden an Einrichtungen des Zeltplatzes und Flurschäden sind der Platzverwaltungmitzuteilen.
Bei Zuwiderhandlungen, Beschädigungen und im Falle von Schäden auf Nachbargrundstücken haftet der*die verantwortliche Leiter*in der Gruppe im Rahmen der Aufsichtspflicht. Im Übrigen richtet sich die Haftung der einzelnen Mitglieder der Gruppe nach den Vorschriften des Zivil- und Strafrechts. Für beschädigte Gegenstände ist Ersatz zu leisten.
(4) Bei Abreise der Gruppe wird der Zeltplatz von der Platzverwaltung zusammen mit dem*der verantwortlichen Leiter*in der Gruppe abgenommen. Beanstandungen durch die Platzverwaltung sind dabei zu beseitigen.
§ 3 Benutzung der Einrichtung und Freiflächen (Verhaltensregeln)
(1) Alle haben sich in den Einrichtungen und Freiflächen so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Alle haben sich in den Einrichtungen und auf den Freiflächen so zu verhalten, dass diese und ihre Bestandteile nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
(3) Der Aufenthalt von Haustieren, insbesondere von Hunden, ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Blindenführ- oder Assistenzhunde als notwendige Begleitung.
(4) Gräben ziehen und Löcher graben ist nichtgestattet.
(5) Das Abholzen und Beschädigen von Bäumen ist streng untersagt. Bei Nichtbeachtung, dass Paletten, behandeltes Holz und ähnliches nicht verbrannt werden dürfen oder bei widerrechtlichem Fällen von Holz wird eine Gebühr von 200,- € erhoben. Fichtenstangen für Lagerbauten dürfen nicht als Feuerholz verwendet werden. Für jede beschädigte oder fehlende Stange werden 20,- € berechnet.
(6) Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist einzuhalten. Für den Betrieb von Tonband‑, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten wie Radio‑, MP3- und CD-Playern wird hier auf §3 Abs. 1 verwiesen. Während der Nachtruhe ist der Betrieb von Tonband‑, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten wie Radio‑, MP3- und CD-Playern nicht zulässig.
(7) Der Betrieb von Lautsprechern und Megaphonen ist generell nicht zugelassen.
(8) Kraftfahrzeuge sind auf den ausgewiesenen Parkflächenabzustellen. Der Zeltplatz darf nicht mit Kraftfahrzeugen befahrenwerden.
(9) Das Abstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.
(10) Abfallvermeidung und ‑entsorgung. Der anfallende Abfall jeglicher Art soll durch die Anlagennutzer*innen auf ein absolut notwendiges Maß reduziert, in geeigneten Behältnissen gesammelt, mitgenommen und vorschriftsmäßig entsorgt werden. Bei Nichtbeachtung wird eine Gebühr in Höhe von 100,- € erhoben.
(11) Die Sanitäreinrichtungen sind zu benutzen und während der Verweildauer eigenständig regelmäßig sauber zu halten. Bei Mehrfachbelegung treffen die Gruppen eine Absprache.
(12) Feuerstellen für Koch- und Lagerfeuer dürfen nur an den ausgewiesenen Stellen oder in Abstimmung mit der Platzverwaltung errichtet werden. Feuer dürfen niemals unbewacht bleiben und sind sorgfältig zulöschen.
(13) Der Verkauf von Waren aller Art einschließlich von Speisen und Getränken durch Dritte, die Durchführung von Werbung aller Art, das Verteilen, Vertreiben oder Ankleben von Drucksachen, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, die Veranstaltung von Vergnügungen und Partys und das Abhalten von Versammlungen sind untersagt, sofern keine Sondererlaubnis der Stadt Boppard als Träger des Jugendzeltplatzes vorliegt.
§ 4 Verstöße
(1) Verstöße gegen die Platz- und Benutzungsordnung, die Verhaltensregeln und sonstige zum Betrieb der Einrichtung ergangene Vorschriften können die sofortige Lösung der Belegungsvereinbarung zur Folge haben. Ergänzend wird auf die Entgeltregelung hingewiesen.
(2) Bei Überbelegung des Platzes durch vom Träger nicht zugelassene Gruppen und Einzelpersonen erfolgt ein Platzverweis. Auch hierzu wird ergänzend auf die Entgeltregelung hingewiesen.
§ 5 Haftung
Die Benutzung der Einrichtung und Freiflächen einschließlich deren Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Boppard haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die einem Benutzer der Einrichtung und Freiflächen entstehen, soweit der Stadt Boppard kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
§ 6 Entstehung, Fälligkeit und Entgeltmaßstab
(1) Der Träger erhebt für die Benutzung des Jugendzeltplatzes ein Entgelt.
(2) Das Entgelt ist in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Gesamtentgelts nach bestätigter Anmeldung auf das Konto IBAN: DE90560517900001105725 (BIC: MALADE51SIM) bei der Kreissparkasse Boppard als Vorauszahlung einzuzahlen bzw. zu überweisen. Der Restbetrag ist zwei Wochen vor dem Anreisetag auf das o.a. Konto zu überweisen. Eine Kaution in Höhe von 200,- Euro je Gruppe ist außerdem zu überweisen. Eine Bargeldzahlung der Nutzungsgebühren ist nicht möglich.
(3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Aufenthaltsdauer. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Ende des Aufenthalts unter Einbeziehung der tatsächlichen Teilnehmerzahl, der pauschalen Nebenkosten für Strom / Wasser / Abwasser und des bereits im Voraus entrichteten Betrages sowie der Kaution. Der dann fällige Restbetrag wird mit der Kautionverrechnet.
§ 7 Schuldner
Schuldner*in ist der*die Veranstalter*in des Jugendzeltlagers bzw. der*die Unterzeichner*in des Belegungsvertrages, bei Jugendverbänden und Trägern der Jugendarbeit der*die gesetzliche Vertreter*in des Verbandes oder Trägers.
§ 8 Entgelt
(1) Für die Belegung des Zeltplatzes werden folgende Entgelte berechnet:
- Übernachtungsgebühr pro Person und Nacht
(es werden mindestens 10 Personen berechnet) 4,00 Euro - für Gruppen aus dem Stadtgebiet Boppard u. den Partnerstädten
reduziert sich dieser Betrag auf 3,00 Euro
(es werden mindestens 10 Personen berechnet) - Nebenkosten für Strom/Wasser/Abwasser
pro Person und Nacht 0,40 Euro - Feuerholz
Verfügbarkeit und Preis auf Anfrage
(2) Eine Gruppe kann nach Unterzeichnung des Belegungsvertrages und vor Beginn der Belegungszeit schriftlich gegenüber der Stadt Boppard vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei der Stadt. Tritt die Gruppe vom Vertrag zurück, hat sie pauschalen Ersatz für die entstandenen Aufwendungen zu leisten.
- Rücktritt bis 90 Tage vor Beginn der Mietzeit 20 % vom Gesamtpreis
- Rücktritt bis 60 Tage vor Beginn der Mietzeit 30 % vom Gesamtpreis
- Rücktritt bis 30 Tage vor Beginn der Mietzeit 50 % vom Gesamtpreis
Die Gruppe kann eine geeignete Ersatzgruppe benennen, die in den bestehenden Vertrag eintritt. Scheint der Stadt die Ersatzgruppe wirtschaftlich oder persönlich als unzuverlässig, kann sie dem Vertragseintritt widersprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haftet die bisherige Vertragspartei der Stadt gegenüber als Gesamt-schuldner für das Entgelt und die durch den Eintritt des Dritten verursachten Mehrkosten.
(3) Im Falle des § 4 Abs. 1 der Platz- und Benutzungsordnung werden die Entgelte nach Abs. 1 in voller Höhe erhoben.
(4) Im Falle des § 4 Abs. 2 der Platz- und Benutzungsordnung wird ein pauschales Entgelt in Höhe von 100,– € erhoben.
(5) Für Veranstaltungen ohne Übernachtung wird ein pauschales Entgelt von 100,- € erhoben.
(6) Ohne Übernachtung steht die Einrichtung für Veranstaltungen der Jugendförderung sowie der Bopparder Schulen und Kindertagesstätten kostenlos zur Verfügung.
§ 9 Kaution
(1) Mit der Zahlung des Entgeltes ist gleichzeitig eine Kaution in Höhe von 200,- € zu entrichten. Diese wird nach Abnahme der Anlage oder nach Beseitigung aller Beanstandungen auf gleichem Zahlungsweg rückerstattet. Sollten Mängel bestehen bleiben, werden die dadurch verursachten Kosten mit der Kaution verrechnet. Dies schließt je nach Umfang der Beanstandungen und Mängel eine weitere Nachforderung nicht aus.
(2) Während des Aufenthalts verloren gegangene Schlüssel werden ersetzt und die Kosten dafür in der tatsächlich entstandenen Höhe von der Kaution abgezogen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Platz- und Benutzungsordnung mit Entgeltregelung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Boppard, 16. Mai 2023
Stadtverwaltung Boppard
Jörg Haseneier Bürgermeister