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Hauptsatzung der Stadt Boppard vom 16. Juli 2024

Bekanntmachung - Information

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kom­mu­na­ler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die fol­gen­de Hauptsatzung beschlos­sen, die hier­mit bekannt gemacht wird:

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Boppard erfol­gen in einer Zeitung. Der Stadtrat ent­schei­det durch Beschluss, in wel­cher Zeitung die Bekanntmachungen erfol­gen. Der Beschluss ist öffent­lich bekannt zu machen. Darüber hin­aus erfol­gen die öffent­li­chen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „http://​www​.bop​pard​.de”.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit ver­bun­de­ne Texte oder Erläuterungen kön­nen abwei­chend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Stadtverwaltung zu jeder­manns Einsicht wäh­rend der Dienststunden bekannt gemacht wer­den. In die­sem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spä­tes­tens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­li­che Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hin­zu­wei­sen. Die Auslegungsfrist beträgt min­des­tens sie­ben vol­le Werk¬tage. Besteht an dienst­frei­en Werktagen kei­ne Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so fest­zu­set­zen, dass an min­des­tens sie­ben Tagen Einsicht genom­men wer­den kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffent­li­che Auslegung vor­ge­schrie­ben ist und hier­für kei­ne beson­de­ren Bestimmungen gel­ten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses/Ortsbeirates/Beirates wer­den abwei­chend von Absatz 1 in der durch Beschluss des Stadtrates bestimm­ten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine recht­zei­ti­ge Bekanntmachung in dem gem. Absatz 1 Satz 1 bestimm­ten Bekanntmachungsorgan nicht mehr mög­lich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen ande­rer beson­de­rer Umstände die vor­ge­schrie­be­ne Bekanntmachungsform nicht ange­wandt wer­den, so erfolgt in unauf­schieb­ba­ren Fällen die öffent­li­che Bekanntmachung durch öffent­li­chen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unver­züg­lich nach Beseitigung des Hindernisses in der vor­ge­schrie­be­nen Form nach­zu­ho­len, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegen­stands­los gewor­den ist.

(6) Sonstige amt­li­che Bekanntmachungen der Stadt Boppard erfol­gen gemäß Absatz 1.

(1) Die fol­gen­den Ortsbezirke wer­den gebildet:

  1. Bad Salzig
  2. Boppard
  3. Buchholz
  4. Herschwiesen
  5. Hirzenach
  6. Holzfeld
  7. Oppenhausen
  8. Rheinbay
  9. Udenhausen
  10. Weiler

(2) Die in Absatz 1 genann­ten Ortsbezirke umfas­sen jeweils das Gebiet der gleich­na­mi­gen ehe­ma­li­gen Gemeinde. Der Wohnplatz Pfaffenheck mit den Straßen „Am Horst” und „Ellinger Berg” wird dem Ortsbezirk Udenhausen zugeordnet.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:

Ortsbeirat Bad Salzig 13 Mitglieder

Ortsbeirat Boppard 15 Mitglieder

Ortsbeirat Buchholz 13 Mitglieder

Ortsbeirat Herschwiesen 5 Mitglieder

Ortsbeirat Hirzenach 5 Mitglieder

Ortsbeirat Holzfeld 5 Mitglieder

Ortsbeirat Oppenhausen 7 Mitglieder

Ortsbeirat Rheinbay 5 Mitglieder

Ortsbeirat Udenhausen 7 Mitglieder

Ortsbeirat Weiler 7 Mitglieder

(4) Die Ortsbeiräte wir­ken in allen wich­ti­gen Fragen, die den jewei­li­gen Ortsbezirk berüh­ren, an der Beratung und Beschlussfassung mit. Hierzu gehö­ren insbesondere:

- Herstellung des Benehmens bei Fragen der den Ortsbezirk betref­fen­den Bauleitplanung;

- Herstellung des Benehmens bei städ­ti­schen Bauvorhaben im jewei­li­gen Ortsbezirk (Neu‑, Um‑, Ausbau), soweit es sich um Angelegenheiten von grund­sätz­li­cher Bedeutung han­delt sowie um bedeu­ten­de Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an städ­ti­schen Einrichtungen ab einer Wertgrenze von 15.000,00 €;

- Herstellung des Benehmens aller die BUGA 2029 betref­fen­den Maßnahmen im Ortsbezirk;

- Herstellung des Benehmens bei inves­ti­ven Maßnahmen bei Kinderspielplätzen, in Kindertagesstätten, Grundschulen und der Feuerwehreinrichtungen;

- Herstellung des Benehmens bei Veräußerung und Ankauf von städ­ti­schen Liegenschaften im jewei­li­gen Ortsbezirk, soweit es sich nicht um Bagatellfälle unter einer Wertgrenze von 1.000,00 € handelt;

Die Ortsbeiräte ent­schei­den abschlie­ßend über

- die Teilnahme an Projekten, Wettbewerben und sons­ti­gen ver­gleich­ba­ren Maßnahmen im Rahmen der BUGA 2029, des Rhein-Hunsrück-Kreises oder des Landes Rheinland-Pfalz;

- die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen;

- die Gestaltung und Pflege des Ortsbildes, der Friedhöfe, Grünanlagen und Kinderspielplätze im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel;

- über Projekte, für die gemäß § 18 Abs. 1 eine ehren­amt­li­che Aufwandsentschädigung geleis­tet wer­den kann, im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel;

- über die Verwendung von im Haushaltsplan vor­ge­se­he­nen beson­de­ren Haushaltsmitteln für den jewei­li­gen Ortsbezirk.

Der Stadtrat kann unab­hän­gig von den ein­ge­räum­ten Beteiligungs- und Entscheidungsrechten eine Angelegenheit an sich zie­hen und Beschlüsse eines Ortsbeirates auf­he­ben oder ändern, soweit auf Grund die­ser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter ent­stan­den sind.

(5) Der Ortsvorsteher kann in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 4 im Benehmen mit den stell­ver­tre­ten­den Ortsvorstehern eine Entscheidung tref­fen, wenn die Einberufung zu einer Sitzung des Ortsbeirates zu einem nicht ver­tret­ba­ren Aufwand füh­ren wür­de. Die Gründe für die­se Entscheidung und die Art der Erledigung sind den Ortsbeiratsmitgliedern mit­zu­tei­len. Der Ortsbeirat kann in sei­ner nächs­ten Sitzung die Eilentscheidung des Ortsvorstehers auf­he­ben, soweit nicht bereits Rechte Dritter ent­stan­den sind.

(1) Die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtrates erfolgt auch durch Ton- und Bildübertragung (Übertragungen) sowie durch Ton- und Bildaufzeichnung (Aufzeichnungen). Übertragung und Veröffentlichung erfol­gen im Internet als Livestream und Videostream mit fol­gen­den Maßgaben:

  1. Übertragung und Aufzeichnung dür­fen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.
  2. Eine Aufnahme des Zuschauerbereiches ist nicht zulässig.
  3. Die Kamera/s zur Übertragung und Aufzeichnung der Sitzung sind auf das Rednerpult, die Sitzungsleitung und das Plenum zu richten.
  4. Aufnahmen von Personen, die an der Sitzung teil­neh­men, ohne Ratsmitglied zu sein

(z. B. Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung und ihrer Gesellschaften, Ortsvorsteher/innen, Beiratsmitglieder, Sachverständige, Einwohner/innen im Rahmen der Einwohnerfragestunde) dür­fen nur mit Einwilligung die­ser Personen über­tra­gen, auf­ge­zeich­net und ver­öf­fent­licht wer­den. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages des Redners/der Rednerin unterbrochen.

  1. Die Übertragung und Aufzeichnung von Ehrungen oder fei­er­li­chen Anlässen ist nur mit schrift­li­cher Einwilligung der Beteiligten zuläs­sig. Andernfalls wird die Übertragung für den Zeitraum der Ehrung oder des fei­er­li­chen Anlasses unterbrochen.
  2. Aufzeichnungen sind nach dem 30.06. des jewei­li­gen Folgejahres aus dem Internet zu entfernen.
  3. Aufzeichnungen kön­nen zu archi­va­ri­schen Zwecken dau­er­haft gespei­chert werden.
  4. Der Stadtrat kann im Einzelfall beschlie­ßen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht auf­ge­nom­men und im Internet über­tra­gen oder ver­öf­fent­licht werden.

(2) Übertragungen und Aufzeichnungen in öffent­li­chen Sitzungen des Stadtrates durch Presse, Rundfunk und ähn­li­che Medien bedür­fen der Zustimmung des Stadtrates.

(3) Zur Erstellung der Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates wird der gesam­te Ablauf der Sitzung in ihrem öffent­li­chen und nicht öffent­li­chen Teil auf Tonträgern auf­ge­zeich­net. Die Tonaufzeichnungen wer­den für Archivzwecke aufbewahrt.

Der Stadtrat bil­det einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.

(1) Der Stadtrat bil­det fol­gen­de Ausschüsse:

a) Hauptausschuss

b) Werkausschuss

c) Bauausschuss

d) Ausschuss für Umweltschutz, Forst- und Landwirtschaft

e) Ausschuss für Jugend, Sport und Schulen (Schulträgerausschuss)

f) Kindergartenausschuss

g) Ausschuss für Tourismus, Stadtmarketing und Kultur

h) Ausschuss zur Entwicklung und Koordinierung städ­ti­scher Maßnahmen und Projekte im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der Bundesgartenschau 2029 (BUGA-Ausschuss)

i) Ausschuss für Feuerwehr und Katastrophenschutz

j) Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 12 Mitglieder. Für jedes Mitglied wer­den 2 Stellvertreter bestimmt.

(3) Die Stadt bil­det nach Bedarf und nach den beson­de­ren gesetz­li­chen Vorschriften einen Umlegungsausschuss.

(4) Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse, mit Ausnahme der Mitglieder und Stellvertreter für den Hauptausschuss, in die nur Mitglieder des Stadtrates gewählt wer­den kön­nen, kön­nen aus der Mitte des Stadtrates und aus sons­ti­gen wähl­ba­ren Bürgerinnen und Bürger gewählt wer­den. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter sol­len dem Stadtrat angehören.

(5) Zum Werkausschuss tre­ten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit bera­ten­der Stimme hinzu.

(6) Dem Schulträgerausschuss gehö­ren zusätz­lich an den Schulen täti­ge Lehrkräfte und gewähl­te Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird ange­mes­sen berück­sich­tigt. Schülervertreterinnen und ‑ver­tre­ter kön­nen an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit bera­ten­der Stimme teilnehmen.

(7) Zum Ausschuss für Feuerwehr und Katastrophenschutz tre­ten der Wehrleiter sowie sein Stellvertreter mit bera­ten­der Stimme hinzu.

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimm­te Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wie­der ent­zo­gen wird. Die Bestimmungen die­ser Hauptsatzung blei­ben unberührt. 

(2) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die fol­gen­den Angelegenheiten übertragen:

  1. Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem drit­ten Einstiegsamt der Stadt Boppard sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab die­sem Einstiegsamt gegen deren Willen;
  2. Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem drit­ten Einstiegsamt ver­gleich­ba­ren Arbeitnehmer der Stadt Boppard sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;
  3. Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;
  4. Genehmigung von Verträgen der Stadt Boppard mit dem Bürgermeister und den Bei¬ge¬ordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €;
  5. Einleitung und Fortführung von vor­ge­richt­li­chen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hier­über nicht dem Bürgermeister über­tra­gen ist;
  6. Zustimmung zur Leistung über­plan­mä­ßi­ger und außer­plan­mä­ßi­ger Aufwendungen oder Auszahlungen ab einer Wertgrenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einem Betrag von 250.000,00 €;
  7. Verfügung über Stadtvermögen sowie Hingabe von Darlehen der Stadt ab einer Wertgrenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 € sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben ab einer Wert¬grenze von mehr als 20.000,00 € bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €;
  8. die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden,   Schenkungen und ähn­li­che Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähn­li­chen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € im Einzelfall;
  9. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;
  10. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hier­über nicht dem Bürgermeister oder dem Bauausschuss über­tra­gen ist;
  11. Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hier­über nicht dem Bürgermeister über­tra­gen ist;
  12. Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeind­li­chen Forderungen, soweit die Entscheidung hier­über nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder die­se Hauptsatzung über­tra­gen ist;
  13. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 100.000,00 €

Der Hauptausschuss nimmt außer­dem die Aufgaben der obers­ten Dienstbehörde im

Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Bauausschuss wird die Beschlussfassung über die fol­gen­den Angelegenheiten übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Bauleistungen (Baumaßnahmen) und bau­li­chen Unterhaltungsarbeiten im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hier­über nicht dem Bürgermeister über­tra­gen ist;
  2. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 BauGB und bei sanie­rungs­recht­li­chen Genehmigungen nach § 144 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städ­te­bau­li­chen Entwicklung und Ordnung berührt wer­den. Einvernehmen in den Fällen der §§ 31, 33 und 34 BauGB, soweit es sich nicht um die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung ein­fa­cher und nicht geneh­mi­gungs­frei­er Bauvorhaben han­delt sowie in den Fällen des § 35 BauGB.

(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die fol­gen­den Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

  1. Zustimmung zur Leistung über­plan­mä­ßi­ger und außer­plan­mä­ßi­ger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €;
  2. Verfügung über das dem Eigenbetrieb die­nen­de Stadtvermögen bis zu einer Wert-gren­ze von 300.000,00 €;
  3. Genehmigung von Verträgen der Stadt Boppard mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung blei­ben unberührt.

(5) Dem BUGA-Ausschuss obliegt die Entwicklung und Koordinierung der städ­ti­schen Maß-nah­men und Projekte im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der BUGA 2029.

Im Übrigen berei­tet der BUGA-Ausschuss die Beschlüsse des Stadtrates vor.

(6) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gel­ten zuzüg­lich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in fol­gen­den Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Stadtvermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 20.000 € im Einzelfall;
  2. Entscheidung über die Leistung über­plan­mä­ßi­ger und außer­plan­mä­ßi­ger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall;
  3. Vergabe von Aufträgen über Bau‑, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € je Auftrag;
  4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates oder des Hauptausschusses;
  5. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der ver­füg­ba­ren Haushaltsmittel nach Maßgabe all­ge­mei­ner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates;
  6. unbe­fris­te­te Niederschlagung und Erlass gemeind­li­cher Forderungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 € im Einzelfall;
  7. Erhebung von Vorausleistungen auf lau­fen­de Entgelte;
  8. Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 15.000 € im Einzelfall;
  9. Widmung öffent­li­cher Verkehrsanlagen gem. § 36 Landesstraßengesetz;
  10. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 144 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städ­te­bau­li­chen Entwicklung und Ordnung nicht berührt wer­den; Einvernehmen in den Fällen der §§ 31, 33 und 34 BauGB, soweit es sich hier­bei um die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung ein­fa­cher nicht geneh­mi­gungs­frei­er Bauvorhaben handelt;
  11. Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähn­li­chen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO unter Berücksichtigung der hier­für rele­van­ten Satzungen der Stadt Boppard;
  12. nur zur Fristwahrung im Benehmen mit den Beigeordneten: Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Einleitung und Fortführung von Klageverfahren in allen Rechtsstreitigkeiten;
  13. die gemeind­li­che Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Die den Eigenbetrieb betref­fen­den Zuständigkeitsbestimmungen blei­ben unbe­rührt. Ebenso blei­ben sons­ti­ge beson­de­re gesetz­li­che Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

Die vor­ste­hen­den Wertgrenzen gel­ten zuzüg­lich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

Die Stadt Boppard hat bis zu drei Beigeordnete.

(1) Zur Abgeltung der not­wen­di­gen baren Auslagen und der sons­ti­gen per­sön­li­chen Aufwendungen erhal­ten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates die­nen, erhal­ten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 8 und 9.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monat­li­chen Grundbetrags in Höhe von 50,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wer­den die not­wen­di­gen Fahrkosten für Fahrten zwi­schen Hauptwohnung und Ort der Sitzung erstattet.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird nach­ge­wie­se­ner Lohnausfall in vol­ler Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die ent­gan­ge­nen tarif­ver­trag­li­chen und frei­wil­li­gen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetz­li­chen Sozialversicherungsbeiträgen. Der Lohnausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nach­zu­wei­sen. Ausschließlich selbst­stän­dig täti­ge Personen erhal­ten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe von 100,00 € je Sitzung. Personen, die einen Lohn- und Verdienstausfall nicht gel­tend machen kön­nen, denen aber im beruf­li­chen oder häus­li­chen Bereich ein Nachteil ent­steht, der in der Regel nur durch das Nachholen ver­säum­ter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft aus­ge­gli­chen wer­den kann, erhal­ten auf Antrag einen Ausgleich bis zu einer Höhe von 100,00 € je Sitzung, wenn sie min­des­tens ein in ihrem Haushalt mit ihnen woh­nen­des Kind unter 14 Jahren tat­säch­lich betreu­en oder wenn sie einen nach ärzt­li­chem Gutachten pfle­ge­be­dürf­ti­gen sons­ti­gen Angehörigen tat­säch­lich betreu­en oder pfle­gen. Verdienst- und Lohnausfall wird für die Teilnahme an Fraktionssitzungen nicht ersetzt; auch ein sons­ti­ger Nachteilsausgleich erfolgt nicht.

(5) Notwendige Aufwendungen für die ent­gelt­li­che Betreuung von Kindern oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Angehörigen wer­den auf Antrag in nach­ge­wie­se­ner Höhe geson­dert erstat­tet. Sonstige Entschädigungen blei­ben unberührt.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhal­ten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(7) Bei Teilnahme an meh­re­ren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur ins­ge­samt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhe­re Betrag.

(8) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jähr­lich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht über­stei­gen. Die Abrechnung von Fraktionssitzungsgelder ist halb­jähr­lich zum 15.06. und 15.12. vorzulegen.

(9) Für die Vorsitzenden der im Stadtrat gebil­de­ten Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld und der monat­li­che Grundbetrag um 100 % zu der nach § 9 Abs. 2 fest­ge­setz­ten Entschädigung.

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und des Ältestenrates erhal­ten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € je Sitzung.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Jugendrates erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Beirates für Migration und Integration erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen erhal­ten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 €.

(2) Im Übrigen gel­ten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhal­ten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kom­mu­na­le Ehrenämter (KomAEVO). Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vol­len Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung wäh­rend eines kür­ze­ren Zeitraums als einen vol­len Tag, so ent­spricht die Aufwandsentschädigung der Höhe eines Sitzungsgeldes, das die Mitglieder des Stadtrates erhalten. 

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kei­ne Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhal­ten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, des Ältestenrates, der Beiräte, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder fest­ge­setz­te Aufwandsentschädigung zuzüg­lich Fahrkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hier­für eine Entschädigung als gewähl­tes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) § 9 Abs. 3 bis 7 und § 17 Abs. 3 gel­ten entsprechend.

(1) Die Ortsvorsteher erhal­ten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % der Aufwandsentchädigung, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhal­ten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher inner­halb eines Monats ins­ge­samt län­ger als drei Tage ver­tre­ten, erhal­ten eine Aufwandsentschädigung in glei­cher Höhe wie der Ortsvorsteher ent­spre­chend der für die Beigeordneten gel­ten­den Bestimmungen.

(3) Sofern nach den steu­er­recht­li­chen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz mög­lich ist, wird die pau­scha­le Lohnsteuer von der Stadt getra­gen. Die pau­scha­le Lohnsteuer und pau­scha­le Sozialversicherungsbeiträge wer­den auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 9 Abs. 3 bis 7 gel­ten entsprechend.

(1) Zur Abgeltung der not­wen­di­gen baren Auslagen und der sons­ti­gen per­sön­li­chen Aufwendungen erhal­ten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geän­dert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils gel­ten­den Fassung und der Absätze 2 bis 5. Auf sie kann weder ganz noch teil­wei­se ver­zich­tet werden.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten 

  1. der ehren­amt­li­che Wehrleiter sowie sei­ne stän­di­gen Vertreter,
  2. die ehren­amt­li­chen Wehrführer sowie deren stän­di­ge Vertreter,
  3. die Gerätewarte,
  4. der Leiter für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,
  5. der Leiter für den Atemschutz,
  6. der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ),
  7. die Atemschutzgerätewarte,
  8. die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter,
  9. der Leiter für die Alarm- und Einsatzplanung sowie
  10. der Leiter und der Gerätewart der SRHT- Einheit Boppard sowie

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monat­li­chen Pauschbetrags gewährt. Daneben wer­den die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genann­ten Aufwendungen beson­ders erstattet.

(4) Die monat­li­che Aufwandsentschädigung beträgt für: 

  1. den Wehrleiter 335,00 € 
  2. den stell­ver­tre­ten­den Wehrleiter 313,00 €
  3. den Wehrführer der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz 143,00 €
  4. den stellv. Wehrführer der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz 72,00 €
  5. den Wehrführer der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler 74,00 €
  6. den stellv. Wehrführer der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler 38,00 €
  7. die Gerätewarte Löschzug Boppard 80,00 €
  8. die Gerätewarte Löschzüge Bad Salzig und Buchholz 68,00 €
  9. den Gerätewart der Löschzüge Hirzenach Holzfeld und Weiler 46,00 €
  10. den Leiter für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 91,00 €
  11. den Leiter für den Atemschutz 97,00 €
  12. den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) 46,00 €
  13. der Atemschutzgerätewart der Löschzüge Bad Salzig, Boppard, Buchholz 41,00 €
  14. der Atemschutzgerätewart der Löschzüge Hirzenach, Holzfeld, Weiler 29,00 €
  15. die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter 46,00 € 
  16. der Leiter für die Alarm- und Einsatzplanung 91,00 € 
  17. der Leiter SRHT-Einheit 74,00 € 
  18. der Gerätewart der SRHT-Einheit 68,00 €.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen her­an­ge­zo­gen wur­den, bei denen auf Grund des § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die all­ge­mei­ne Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Kostenersatz geleis­tet wor­den ist, erhal­ten zur Abgeltung der not­wen­di­gen baren Auslagen und der sons­ti­gen per­sön­li­chen Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung.

(6) Die Ausbilder erhal­ten als Aufwandsentschädigung den nach der FeuerwEntschV RP fest-gesetz­ten Stundenansatz je Ausbildungsstunde.

(7) Bei Änderungen der FeuerwEntschV RP wer­den die v.g. Beträge ent­spre­chend ange­passt. Die jeweils dann monat­lich zu zah­len­den Aufwandsentschädigungen wer­den auf vol­le Euro aufgerundet.

(8) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die ehren­amt­li­che Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monat­li­che pau­scha­le Entschädigung in Höhe von 100,00 €. Darüber hin­aus wer­den kei­ne wei­te­ren Entschädigungen, ins­be­son­de­re Sitzungsgelder, geleistet.

(2) § 9 Abs. 3 bis 7 und § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bachpaten, Sportanlagen- und Wanderwegewarte kön­nen eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemes­sen wird, erhal­ten, sofern ent­spre­chen­de Haushaltsansätze zur Verfügung ste­hen und die Zustimmung des betrof­fe­nen Ortsbeirates für das jewei­li­ge Projekt vor­liegt. Inhaber ver­gleich­ba­rer Ehrenämter kön­nen eben­falls eine Aufwandsentschädigung erhal­ten. Die jewei­li­ge Entschädigung beträgt 10,00 € je vol­le Stunde, die Zeiten für die Wegstrecke von Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück, wer­den nicht berücksichtigt.

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhal­ten eine pau­scha­lier­te Abgeltung ihres baren Aufwandes in Form eines Erfrischungsgeldes. Die Höhe des Erfrischungsgeldes je Wahl- oder Abstimmungstag legt der Hauptausschuss im Einzelfall fest. Finden an einem Wahltag meh­re­re Wahlen und Abstimmungen gleich­zei­tig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur ein­mal gewährt.

(3) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffent­li­chen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.8.2022 außer Kraft.

56154 Boppard, 16. Juli 2024

Stadtverwaltung Boppard

Jörg Haseneier
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die­ses Gesetzes oder auf Grund die­ses Gesetzes zustan­de gekom­men sind, gel­ten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gül­tig zustan­de gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver­letzt wor­den sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genann­ten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­stan­det oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen­über der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrün­den soll, schrift­lich gel­tend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 gel­tend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genann­ten Frist jeder­mann die­se Verletzung gel­tend machen.

56154 Boppard, 16. Juli 2024

Stadtverwaltung Boppard

Jörg Haseneier
Bürgermeister

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