… gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. § 74 Abs. 4 und 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Planfeststellungsverfahren Neubau und Betrieb einer 110-kV-Freileitungsverbindung zwischen dem Punkt (Pkt.) Metternich und dem Punkt Erbach (Bauleitnummern [BI.] 1380, BI. 1457 und BI. 1458) nebst Anpassungen bestehender Freileitungen (BI. 0823, BI. 0289, BI. 0963, BI. 0101 und BI. 1201)
Aktenzeichen 21a‑7.110–009-2018
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, hat mit Bescheid vom 21.11.2022 folgenden Planfeststellungsbeschluss erlassen:
I. Planfeststellung
- Auf Antrag der Firma Westnetz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, Florianstraße 15–21, 44139 Dortmund, wird der Plan zum Neubau und Betrieb einer 110-kV-Hochspannungsfeileitung zwischen dem Punkt (Pkt.) Metternich und dem Punkt Erbach (Bauleitnummer [BI.] 1380, BI. 1457 und BI. 1458) nebst Anpassungen bestehender Freileitungen (BI. 0823, BI. 0289, BI. 0963, BI. 0101 und BI. 1201) unter den im Abschnitt III enthaltenen Nebenbestimmungen festgestellt. Die Planfeststellung erfolgt auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 EnWG i.V.m. §§ 43a bis 43i EnWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) i.V.m. §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Der festgestellte Plan umfasst folgende Maßnahmen:
- Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Metternich – Pkt. Erbach (BI. 1380); Anfangspunkt ist Mast Nr. 1 der BI. 1380 auf Flurstück Nr. 245/184, Flur 7, Gemarkung Rübenach; Endpunkt ist Mast Nr. 1202 der BI. 0100 auf Flurstück Nr. 7, Flur 3, Gemarkung Erbach; Länge: 41,4 km; Ersatzneubau von 129 Masten,
- Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Koblenz/Karthause (BI. 0823) durch Verschwenkung der Leitungsachse, Änderung des Schutzstreifens und Austausch der Leiterseile im Abschnitt zwischen dem geplanten Masten Nr. 6 der BI. 1380 und Mast Nr. 33 der BI. 4512; Anfangspunkt sind die Flurstücke Nr. 1 und Nr. 2, Flur 17, Gemarkung Winningen; Endpunkt sind Flurstücke Nr. 4 und Nr. 5, Flur 17, Gemarkung Winningen; Länge 0,04 km,
- Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Lehmen
(BI. 0289) durch Auflage neuer Leiterseile zwischen dem geplanten Masten Nr. 26 der BI. 1380 und Mast Nr. 14 der BI. 0289; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 236, Flur 2, Gemarkung Dieblich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 242, Flur 2, Gemarkung Dieblich; Länge 0,19 km, - Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Nassheck – Hünenfeld (BI. 0963) durch Auflage neuer Leiterseile zwischen dem geplanten Masten Nr. 31 der BI. 1380 und Mast Nr. 2 der BI. 0963; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 152/2, Flur 2, Gemarkung Dieblich; Endpunkt ist Flurstück Nr. 552/174, Flur 2, Gemarkung Dieblich; Länge 0,26 km,
- Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Pkt. Emmelshausen – Dörth (BI. 1457) zwischen dem geplanten Masten Nr. 89 der BI. 1380 und dem Portal 002 der Umspannanlage Dörth; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 55, Flur 9, Gemarkung Dörth; Endpunkt ist Flurstück Nr. 18, Flur 5, Gemarkung Dörth; Länge 1,02 km; Ersatzneubau von 3 Masten,
- Ersatzneubau und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Dörth – Pkt. Emmelshausen (BI. 1458) zwischen dem geplanten Masten Nr. 90 der BI. 1380 und dem Portal 001 der Umspannanlage Dörth; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 55, Flur 9, Gemarkung Dörth; Endpunkt ist Flurstück Nr. 18, Flur 5, Gemarkung Dörth; Länge 0,92 km; Ersatzneubau von 3 Masten,
- Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Dörth – Bad Ems (BI. 0101) zwischen Portal 002 der UA Dörth und Mast Nr. 1005 der BI. 0101; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 18, Flur 5, Gemarkung Dörth; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 133 und Nr. 134, Flur 9, Gemarkung Dörth; Länge 0,17 km; Neubau von einem Masten,
- Änderung und Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Beltheim – Pkt. Emmelshausen (BI. 1201) durch Verschwenkung der Leitungsachse, Änderung des Schutzstreifens und Austausch der Leiterseile zwischen dem geplanten Masten Nr. 91 der BI. 1380 und dem Mast Nr. 33 der BI. 1201; Anfangspunkt ist Flurstück Nr. 74, Flur 9, Gemarkung Dörth; Endpunkt sind die Flurstücke Nr. 67 und Nr. 68, Flur 3, Gemarkung Lamschied; Länge 0,26 km,
- Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Koblenz – Niederhausen (BI. 0100) zwischen Mast Nr. 1 der BI. 1380 und Mast Nr. 1202 der BI. 0100; Länge 41,9 km; Rückbau von 162 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG),
- Rückbau der 110-kV- Hochspannungsfreileitung Emmelshausen – Dörth (BI. 1053) zwischen Mast Nr. 131 (BI. 0100) und der Umspannanlage Dörth; Rückbau von 3 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG),
- Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Dörth – Bad Ems (BI. 0101) zwischen Mast Nr. 1 (BI. 0100) und der Umspannanlage Dörth sowie zwischen dem Mast Nr. 5A und der UA Dörth, Rückbau von 6 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG) und
- Rückbau der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Dörth (BI. 0244) zwischen der UA Dörth und den Masten Nr. 1A und Nr. 1B; Länge 0,19 km; Rückbau von 2 Masten (notwendige Folgemaßnahme gem. § 75 Abs. 1 VwVfG).
- Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung des in der Ziffer I.1 planfestgestellten Vorhabens erforderlich ist.
3 Das Verfahren schließt gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 4 LVwVfG insbesondere folgende Entscheidungen mit ein:
3.1 Die Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Zulässigkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG sowie der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 BNatSchG), die mit der Durchführung des Vorhabens verbunden sind, wie sie sich insbesondere aus dem Fachbeitrag Naturschutz von November 2020 (Ordner 6, Anlage 13 der Planunterlagen) und dem Fachbeitrag Artenschutz vom November 2020 (Ordner 8, Anlage 14 der Planunterlagen) ergeben.
3.2 Die Ausnahme von den Verboten nach § 4 Nr. 2 und Nr. 3 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Struth“ des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 06.08.1985 zur Errichtung von Energiefreileitungen sowie von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau im Naturschutzgebiet.
3.3 Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 11 der Rechtsverordnung über das “Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz” vom 17. Mai 1979 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert mit Verordnung vom 21.01.1992 (GVBl. S. 41) zur Errichtung von Energiefreileitungen sowie von Neu- und Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau im Naturpark.
3.4 Die wasserrechtliche Genehmigung nach § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 31 Abs. 1 LWG zur Errichtung des Mastes Nr. 14 der BI. 1380 innerhalb des 10-m-Bereichs eines kleinen namenlosen Fließgewässers III. Ordnung (im Kerberstal bei Dieblich) sowie für die Demontage des Mastes Nr. 53 der BI.0100 innerhalb des 10-m-Bereichs eines kleinen namenlosen Fließgewässers III. Ordnung (im Kerberstal bei Dieblich), des Mastes Nr. 86 der BI. 0100 innerhalb des 10-m-Bereichs des Alkener Baches (Gewässer III. Ordnung) und des Mastes Nr. 133 der BI. 0100 innerhalb des 10-m-Bereichs des Röttgesbächelchens (Gewässer III. Ordnung).
3.5 Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zur Anlage und Änderung von Leitungskreuzungen/-längsführungen an der Bundeswasserstraße Mosel nach § 31 Abs. 1
Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).
3.6 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse zur Anlage und Änderung von Leitungskreuzungen/-längsführungen an Bundes‑, Landes- und Kreisstraßen, wie sie sich aus Ordner 4, Anlage 9 der Planunterlagen ergeben (§§ 8 und 8a Bundesfernstraßengesetz [FStrG], §§ 41 und 43 Landesstraßengesetz [LStrG]).
3.7 Die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 10 der BI. 1380 innerhalb der Anbauverbotszone der BAB A 61 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 26,0 m) und des Mastes Nr. 17 der BI. 1380 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 27,9 m) innerhalb der Anbauverbotszone der BAB A 61.
3.8 Die straßenrechtliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 5 FStrG zur Errichtung des Mastes Nr. 9 der BI. 1380 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 41,4 m), des Mastes Nr. 16 der BI. 1380 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand (Zubringer): 70,0 m), des Mastes Nr. 122 der BI. 1380 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 60,7 m) und des Mastes Nr. 123 der BI. 1380 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 82,5 m) jeweils innerhalb der Anbaubeschränkungszone der BAB A 61.
3.9 Die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 5 LStrG zur Durchführung der Arbeiten an Mast Nr. 1 der BI. 1380 innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße K 21 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 9,7 m), zur Errichtung des Mastes Nr. 18 der BI. 1380 innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße K 69 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 12,8 m), für Arbeiten an Mast Nr. 65 der BI. 1380 (bereits errichtet) innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße K 119 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 9,1 m), zur Errichtung des Mastes Nr. 102 der BI. 1380 innerhalb der Anbauverbotszone der Landstraße L 215 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 12,8 m) und zur Errichtung des Mastes Nr. 139 der BI. 1380 innerhalb der Anbauverbotszone der Kreisstraße K 44 (Lichter Abstand des äußeren Bauteils zum Fahrbahnrand: 13,6 m).
3.10 Die straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse gemäß §§ 8 und 8a FStrG sowie gemäß §§ 41 und 43 LStrG zur Nutzung bestehender bzw. zur Anlage neuer Zufahrten zu einer Bundes‑, Landes- und Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrt, wie sie sich aus den Lageplänen in Ordner 1 und 2, Anlage 7 und den Rechtserwerbsverzeichnissen in Ordner 3, Anlage 8 der Planunterlagen ergeben (insbesondere Zufahrten zur B 411, B 327, L 52, L 207, L 206, L 211, L 215, L 217, L 220, L 224, K 21, K 23, K 44, K 69, K 71, K 96, K 99 und K 119). Die vorgenannten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse werden unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung erteilt (§ 74 Abs. 3 VwVfG).
- Die Kosten des Verfahrens werden der Westnetz GmbH gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) auferlegt. Zur Kostenfestsetzung ergeht ein gesonderter Bescheid.
II. Nebenbestimmungen und Hinweise
Im Planfeststellungsbeschluss werden der Vorhabenträgerin Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen insbesondere den Schutz folgender Belange sicher: Wasserwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Geologie und Bergbau, Bodenschutz, Landwirtschaft und Forst, Denkmalpflege, Straßenverkehr, sowie den Schutz von Anlagen Dritter.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
Schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden
Die Klage muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Prozessbevollmächtigter erhoben werden. Abweichend davon können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Planfeststellung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.
Die Klagefrist (siehe Absatz 1 des Abschnitts III) ist nur gewahrt, wenn die Klageschrift noch vor Ablauf dieser Frist beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist. Gemäß § 43e Abs. 3 EnWG hat der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Aufgrund des § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, angeordnet werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Planfeststellung gestellt und begründet werden.
IV. Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der Planunterlagen
Der vollständige Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen für dieses Vorhaben können von jedermann eingesehen werden, und zwar in der Zeit
30.1.2023 bis einschließlich 12.2.2023
bei folgenden Kommunalverwaltungen:
Stadtverwaltung Koblenz
Bauberatungszentrum (Erdgeschoss)
Bahnhofstraße 47
56068 Koblenz
Mo. bis Mi. 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Do. 8.30 bis 16 Uhr und Fr. 8.30 bis 12 Uhr
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel
Bahnhofstraße 44
56330 Kobern-Gondorf
Raum A‑102
Mo. bis Do. 8 bis 1 Uhr und 1 bis 1 Uhr
und Fr. 8 bis 12 Uhr
Stadtverwaltung Boppard
Fachbereich 2
Mainzer Straße 46
56154 Boppard
Zimmer 3.06
Mo. bis Do 8.30 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
und Fr. 8.30 bis 12 Uhr
Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein
Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
Henchenstraße 12 – 14 (Hochhaus)
56281 Emmelshausen
Zimmer 2 (EG)
Mo. bis Fr. 8.30 bis 12.15 Uhr, Mo.-Mi. 13.45 bis 16 Uhr
Do. 13.45 bis 18 Uhr
vorherige Terminvereinbarung bei der Bauabteilung unter 06747÷121−0 oder bauen@vg-hm.de ist erforderlich
Verbandsgemeinde Simmern-Rheinböllen
Brühlstraße 2
55469 Simmern/Hunsrück
Zimmer 303
Mo. bis Fr. 8.30 bis 12 Uhr, Di. 14 bis 16 Uhr
Do. 14 Uhr bis 18 Uhr
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe
Sachgebiet Bauen
Koblenzer Straße 18
55411 Bingen-Bingerbrück
Raum 208
Mo. bis Do. 8.30 bis 1Uhr und Mi. 14 bis 18Uhr
Fr. 7.30 bis 12.Uhr
Der vollständige Planfeststellungsbeschluss nebst Begründung und die dazugehörigen Planunterlagen können außerdem unter nachfolgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://sgdnord.rlp.de/de/planen-bauen-natur-energie/ energie/netzausbau/ (siehe Link zum Ersatzneubau Metternich – Erbach unter der Rubrik „Laufende Verfahren“) oder www.uvp-verbund.de/freitextsuche (siehe Kategorie „Leitungsanlagen“)
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss denjenigen Betroffenen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3–5, 56068 Koblenz, angefordert werden (E‑Mail: poststelle21sgdnord@sgdnord.rlp.de).
Koblenz, den 6. Dezember 2022
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Im Auftrag
Thomas Gottschling
- Regierungsdirektor -