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Änderung der Haus- und Badeordnung Thermalfreibad der Stadt Boppard

Bekanntmachung - Information

Der Stadtrat der Stadt Boppard hat in sei­ner Sitzung am 3. Juni 2024 eine Aktualisierung der Haus- und Badeordnung für das Thermalfreibad in Boppard-Buchenau beschlos­sen. Die Badeordnung wur­de u.a. um Hinweise auf das bestehen­de Alkoholverbot sowie das gesetz­li­che Cannabisverbot in öffent­lich zugäng­li­chen Sportstätten ergänzt. 

Die voll­stän­di­ge Fassung der Haus- und Badeordnung für das Thermalfreibad der Stadt Boppard ist nach­fol­gend abgedruckt: 

  1. Allgemeines

1.1 Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad.

1.2 Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste und Besucher/innen ver­bind­lich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jede/r Besucher/in die­se sowie alle sons­ti­gen, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlas­se­nen Anordnungen, an.

1.3 Die Badeeinrichtungen sind pfleg­lich zu behan­deln. Bei miss­bräuch­li­cher Benutzung, schuld­haf­ter Verunreinigung oder Beschädigung haf­tet der Badegast für den Schaden.

1.4 Die Badegäste haben alles zu unter­las­sen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

1.5 Das Rauchen ist im Freibad nur außer­halb des Umkleide‑, Sanitär- und Beckenbereiches gestat­tet. Dies gilt auch für soge­nann­te E‑Zigaretten. Dafür bereit­ge­stell­te Aschenbecher sind zu benut­zen. Die Liegewiese, das Beach-Volleyballfeld und der Kinderspielplatz sind von Zigarettenresten frei­zu­hal­ten. Der Gebrauch von Shishas ist auf dem gesam­ten Gelände des Freibades untersagt.

1.6 Gegenstände aus Glas dür­fen wegen der Verletzungsgefahr auf dem gesam­ten Gelände des Freibades nicht benutzt wer­den. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestell­ten Behälter zu benutzen.

1.7 Das Personal des Freibades übt gegen­über allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Besucher/innen, die gegen die Haus- und Badeordnung ver­sto­ßen, kön­nen vor­über­ge­hend oder dau­ernd vom Besuch des Bades aus­ge­schlos­sen wer­den. In sol­chen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

1.8 Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal des Bades entgegen.

1.9 Fundgegenstände sind an das Schwimmbadpersonal abzu­ge­ben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetz­li­chen Bestimmungen verfügt.

1.10 Den Badegästen ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und ande­re Medien zu benut­zen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übri­gen Nutzer kommt. 

1.11 Der Konsum von Cannabis ist auf dem Freibadgelände sowie in einem Umkreis von 100 Metern von des­sen Eingangsbereich ver­bo­ten. Gesetzliche Grundlage bil­det § 5 Absatz 2 Konsumcannabisgesetz – KCanG.

  1. Öffnungszeiten und Zutritt

2.1 Die Öffnungszeiten, der Einlassschluss und die gül­ti­ge Preisliste wer­den öffent­lich bekannt gege­ben. Im Freibad kann die Öffnungszeit wit­te­rungs­be­dingt ver­län­gert oder ver­kürzt wer­den. Ansprüche gegen den Betreiber kön­nen dar­aus nicht abge­lei­tet wer­den. Einlass ist bis eine Stunde vor Betriebsende. Die Schwimmbecken und Badezonen sind 20 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

2.2 Der Betreiber kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z.B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, ein­schrän­ken, ohne dass dar­aus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht. 

2.3 Der Zutritt ist nicht gestattet:

  1. a) Personen, die unter Einfluss berau­schen­der Mittel (z.B. Alkohol oder Drogen) stehen,
  2. b) Personen, die Tiere mit sich führen,
  3. c) Personen, die an einer mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärzt­li­chen Bescheinigung gefor­dert wer­den) lei­den oder offe­ne Wunden haben,
  4. d) Personen, die das Bad zu gewerb­li­chen oder sons­ti­gen, nicht bade­üb­li­chen Zwecken, nut­zen wollen.

2.4 Personen, die sich ohne frem­de Hilfe nicht sicher fort­be­we­gen kön­nen, ist die Benutzung des Bades nur zusam­men mit einer geeig­ne­ten Begleitperson gestattet. 

2.5 Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen oder geis­ti­ger Behinderung ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sor­ge­be­rech­tig­ten Begleitperson gestattet. 

2.6 Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung eines Erwachsenen erforderlich. 

2.7 Jeder Badegast muss im Besitz einer gül­ti­gen Eintrittskarte sein. Beim Betreten des Bades ist die­se Karte zu ent­wer­ten und bis zum Verlassen des Freibades auf­zu­be­wah­ren. Zuwiderhandlungen wer­den geahn­det. Beim Verlassen des Geländes ver­liert die­se ihre Gültigkeit. Bei Mehrfachkarten gilt die Regelung ent­spre­chend. Die jeweils gül­ti­ge Satzung der Stadt Boppard über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Boppard ist Bestandteil die­ser Haus- und Badeordnung.

2.8 Gelöste Eintrittskarten wer­den nicht zurück­ge­nom­men, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurück­ge­zahlt. Für ver­lo­re­ne Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

2.9 Das Wechselgeld ist sofort nach Erhalt vom Badegast zu prüfen.

  1. Haftung 

3.1 Die Badegäste benut­zen das Bad ein­schließ­lich sei­ner Einrichtungen auf eige­ne Gefahr, unbe­scha­det der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und sei­ne Einrichtungen in einem ver­kehrs­si­che­ren Zustand zu hal­ten. Für höhe­re Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der übli­chen Sorgfalt nicht sofort erkannt wer­den, haf­tet der Betreiber nicht.

3.2 Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung ein­ge­brach­ten Sachen wird nicht gehaftet.

3.3 Der Betreiber oder sei­ne Erfüllungsgehilfen haf­ten für Personen‑, Sach- oder Vermögensschaden nur bei Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abge­stell­ten Fahrzeuge und Zweiräder.

3.4 Wertgegenstände soll­ten zur eige­nen Sicherheit nicht in das Bad mit­ge­nom­men wer­den, ggf. soll­ten die bereit­ge­stell­ten Wertfächer benutzt wer­den. Für Wertgegenstände in ver­schließ­ba­ren Schränken und Wertfächern wird kei­ne Haftung übernommen. 

3.5 Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haf­tet der Betreiber nur nach den gesetz­li­chen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.

  1. Benutzung des Freibades

4.1 In der Verantwortung des Gastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern ins­be­son­de­re die­se zu ver­schlie­ßen, den siche­ren Verschluss der jewei­li­gen Vorrichtung zu kon­trol­lie­ren und die Schlüssel so zu ver­wah­ren, dass ein Verlust ver­mie­den wird. Diese hat der Gast am Körper, z. B. Armband, zu tra­gen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbe­auf­sich­tigt zu lassen. 

4.2 Bei Nichteinhaltung die­ser Vorgaben liegt bei Verlust ein schuld­haf­tes Verhalten des Gastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vor­ge­nann­ten ord­nungs­ge­mä­ßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. 

4.3 Für abhan­den gekom­me­ne Garderobenschlüssel ist als Verlustgebühr ein Betrag in Höhe von 50 € zu ent­rich­ten. Der Verlierer erhält die­sen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefun­den wird. In der­ar­ti­gen Fällen ist vor Entnahme des Schrankinhaltes das Eigentum nachzuweisen.

4.4 Verschlossene Aufbewahrungsschränke wer­den vom Personal nach Ablauf der Badezeit geöff­net. Der Inhalt wird als Fundsache nach den gesetz­li­chen Bestimmungen behandelt.

4.5 Die Badegäste dür­fen die Beckenumgänge und Duschräume nicht mit Straßenschuhen betre­ten. Die Schwimmbecken dür­fen nur nach gründ­li­cher Körperreinigung benutzt wer­den. Die Verwendung von Seife und ande­ren Badezusätzen außer­halb der Duschräume ist nicht gestattet.

4.6 Der Aufenthalt in der Bade-Zone ist nur in übli­cher Badebekleidung gestattet. 

4.7 Die Rutsche darf nur gemäß den aus­hän­gen­den Beschilderungen benutzt wer­den. Der Abstand ist aus Sicherheitsgründen ein­zu­hal­ten, die Landezone muss sofort ver­las­sen werden.

4.8 Es darf nur an den dafür beson­ders gekenn­zeich­ne­ten Stellen der Schwimmbecken bei einer Mindestwassertiefe von 1,80 m gesprun­gen werden. 

4.9 Sprunganlagen dür­fen nur benutzt wer­den, wenn sie frei­ge­ge­ben wor­den sind. Das Springen geschieht auf eige­ne Gefahr. Das Wippen ist nicht gestat­tet. Beim Springen ist unbe­dingt dar­auf zu ach­ten, dass

  1. der Sprungbereich frei ist,
  2. jeweils nur eine Person das Sprungbrett bzw. Sprungplattform betritt,
  3. das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Springanlage unter­sagt ist.

4.10 Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen ande­rer Personen in das Becken ist untersagt. 

4.11 Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorchelgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

4.12 Die Verwendung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eige­ne Gefahr, Schwimmhilfen sind nur im Nichtschwimmerbereich gestat­tet. Poolnudel, Aquafitness-Gürtel und sons­ti­ge Sportutensilien sind nur im Zusammenhang mit dem Sport im Schwimmerbecken erlaubt.

4.13 Auf die aus­ge­schil­der­ten Wassertiefen ist zu ach­ten. Die Benutzung von Bällen und sons­ti­gen Wurfgegenständen in Sport- und Springerbecken ist untersagt.

4.14 Bewegungsspiele und Sport sind, auch ohne Bälle und Geräte, nur auf den dafür vor­ge­se­he­nen Plätzen auszuüben.

4.15 Speisen und Getränke dür­fen nur zum eige­nen Verzehr mit­ge­bracht wer­den. Das Mitbringen und der Verzehr von alko­ho­li­schen Getränken ist unter­sagt. Das Essen am Beckenrand ist nicht erlaubt.

  1. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den all­ge­mei­nen Badebetrieb. 

Bei Sonderveranstaltungen kön­nen von die­ser Haus- und Badeordnung Ausnahmen durch den Betreiber zuge­las­sen wer­den, ohne dass es einer beson­de­ren Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. 

Für Schulen und Vereine sowie gleich­zu­set­zen­de Einrichtungen gel­ten dar­über hin­aus beson­de­re ver­trag­li­che Regelungen.

  1. Foto- und Filmaufnahmen

Wir wei­sen dar­auf hin, dass Teile des Innenbereiches und des Gebäudes sowie die Freibadanlage video­über­wacht wer­den kön­nen. Die Videobilder wer­den im Rahmen der gesetz­li­chen Bestimmungen auf­ge­zeich­net. Die gel­ten­den Informationspflichten zur Videoüberwachungsanlage sind an der Kasse hinterlegt.

Jegliche Ton – und Bildaufnahmen durch Gäste auf dem Gelände des Freibades sind gene­rell nur nach Genehmigung des Betreibers zulässig.

Fotografieren und Anfertigen von Filmaufnahmen, auch mit einem Mobiltelefon, durch Gäste ist auf dem gesam­ten Gelände unter­sagt und nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Aufsichtskräfte gestattet.

Für gewerb­li­che Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vor­he­ri­gen Genehmigung des Betreibers.

  1. Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung des Thermal-Freibades der Stadt Boppard vom 21.6.2022 außer Kraft.

56154 Boppard, 17. Juni 2024

In Vertretung:

gez.
Helmut Schröder
Erster Beigeordneter

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