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    Zweckverband RheinHunsrück Wasser: Änderung der Betriebssatzung

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    RheinHunsrück Wasser Zweckverband

    Erste Änderung der Betriebssatzung für den Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Dörth vom 10.9.2019

    Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kom­mu­na­le Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der Fassung vom 5.12.2015 und der §§ 24 und 86 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVo) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser in der Sitzung am 19.9.2023 die fol­gen­de Änderung der Betriebssatzung des Zweckverbandes RheinHunsrück Wasser beschlossen:

    Artikel 1
    In § 10 Nr. 3.1 wird die Zahl 50.000,00 € durch die Zahl 90.000,00 € ersetzt.

    In § 10 Nr. 3.2 wird die Zahl 120.000,00 € durch die Zahl 220.000,00 € ersetzt.

    In § 10 Nr. 3.3 wird der Wert für die Stundung von 5.000,00 € auf 10.000,00 € und der Wert für den Erlass von Forderungen von 1.000,00 € auf 2.000,00 € erhöht.

    In § 10 Nr. 3.4 wird die Zahl 15.000,00 € durch die Zahl 25.000,00 € ersetzt.

    Artikel 2
    14 Nr. 1 erhält fol­gen­de Fassung: Es wer­den ein Werkleiter und bis zu zwei Stellvertreter unter Angabe der Reihenfolge der Vertretung (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

    Artikel 3
    Es wird § 17 wie folgt neu eingefügt.

    17 Digitale Sitzungsteilnahme

    1. Mitgliedern der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses, aus­ge­nom­men die oder der Vorsitzende, kön­nen an den Sitzungen der Verbandsversammlung oder des Werkausschusses durch Zuschaltung mit­tels Ton- und Bildübertragung teil­neh­men. In die­sen Fällen soll eine vor­he­ri­ge Information an die Verwaltung erfolgen.
    2. Abs. 1 gilt nicht für kon­sti­tu­ie­ren­de Sitzungen. Diese sind stets als Präsenzsitzungen ohne Zuschaltoption durchzuführen.
    3. Abs. 1 gilt nicht, sofern der Sitzungsort auf­grund sei­ner räum­li­chen und tech­ni­schen Begebenheiten eine Zuschaltung mit­tels Ton- und Bildübertragung nur mit­tels unver­hält­nis­mä­ßig hoher Kosten und Anstrengungen zulässt. Dies wird sei­tens der oder des Vorsitzenden im Benehmen mit dem Stellvertreter fest­ge­stellt und mit der Einladung mitgeteilt.
    4. Sind auf der Tagesordnung Wahlen, gehei­me Abstimmungen oder Satzungsbeschlüsse vor­ge­se­hen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz unzulässig.
    5. Die zuge­schal­te­ten Mitglieder haben sicher­zu­stel­len, dass bei ihnen kei­ne wei­te­ren Personen die Sitzung ver­fol­gen kön­nen; § 20 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.
    6. Es ist sicher­zu­stel­len, dass sich die oder der Vorsitzende, die vor Ort anwe­sen­den Mitglieder und die mit­tels Ton- und Bildübertragung teil­neh­men­den Mitglieder gegen­sei­tig optisch und akus­tisch wahr­neh­men kön­nen. Die anwe­sen­de Öffentlichkeit muss die zuge­schal­te­ten Beiträge wahr­neh­men können.
    7. Bei tech­nisch beding­ten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nach­weis­lich im Verantwortungsbereich des Zweckverbandes lie­gen, darf die Sitzung nicht begon­nen, bzw. fort­ge­setzt wer­den. Sonstige Störungen sind unbe­acht­lich; sie haben ins­be­son­de­re kei­ne Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betrof­fe­ne Mitglied gefass­ten Beschlusses. § 39 Abs. 1 GemO bleibt unberührt.
    8. Zugeschaltete Mitglieder wer­den bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berück­sich­tigt und gel­ten bei Abstimmungen als anwesend.

    Artikel 4
    Der bis­he­ri­ge § 17 wird zu § 18. Das Inkrafttreten der Änderung wird auf den 1.1.2024 festgelegt.

    Dörth, 19. September 2023
    gez. Peter Unkel, Verbandsvorsteher
    RheinHunsrück Wasser Zweckverband

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