Koblenz. Als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten wurde eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro eingeführt. Diese ist in der Regel steuerpflichtig, sodass bei niedrigeren Einkommen eine höhere Entlastung erfolgt.
Anspruch auf die einmalige Zahlung haben Personen, die in 2022 in Deutschland leben und Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft,
- aus Gewerbebetrieb,
- aus selbständiger Arbeit oder
- als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung
erzielen.
Hierzu zählen auch Grenzpendler, Personen, die pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) oder aus einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen, aber auch Studierende im bezahlten Praktikum, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wie ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer sowie Personen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Kurzarbeiter‑, Kranken‑, Mutterschafts- oder Elterngeld, erhalten.
Nach dem Gesetz nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die ausschließlich Versorgungsbezüge oder Renten beziehen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht.
Die EPP steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel
- wie die EPP ausgezahlt wird,
- was für sog. Minijobber oder
- bei Einkommensteuer-Vorauszahlungen gilt und
- was Arbeitgeber beachten müssen,
finden sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern: www.lfst-rlp.de/unsere-themen/energiepreispauschale und in den FAQs des Bundesministeriums der Finanzen: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.