Koblenz. Familien in Deutschland sind vielfältig, und immer häufiger kommt es vor, dass Paare mit gemeinsamen Kindern getrennte Wege gehen. Oft gilt dann die ganze Aufmerksamkeit der Gegenwart, zur Vorsorge bleibt kaum Gelegenheit. Trotzdem sollten sich auch getrennt lebende Eltern aus gutem Grund mit ihrer Nachlassplanung befassen.
Etwa acht Millionen Familien mit minderjährigen Kindern zählt das Statistische Bundesamt. In jeder fünften Familie wachsen die Kinder nur bei einem Elternteil auf, zumeist bei ihrer Mutter. Während Paaren mit gemeinsamen Kindern häufig die Notwendigkeit einer gemeinsamen Nachlassplanung bewusst ist, scheint es für Alleinerziehende auf den ersten Blick keinen Regelungsbedarf zu geben: Schon gesetzlich werden unverheiratete oder geschiedene Eltern allein von ihren Abkömmlingen beerbt, und zwar zu gleichen Teilen. „Sollen Kinder erben, so ist aber stets auch für den Fall vorzusorgen, dass ein Kind beim Erbfall noch minderjährig ist“, rät Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz.
Waren Eltern bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberechtigt, so verwaltet nach dem Gesetz der verbleibende Elternteil für ein minderjähriges Kind auch das vom anderen Elternteil geerbte Vermögen, bis das Kind volljährig ist. Diese Vorstellung ist getrennt lebenden Eltern oftmals nicht recht: „Sie wollen weder, dass der andere Elternteil im Erbfall mittelbar auf den Nachlass zugreifen kann, noch, dass ihr Kind schon mit seiner Volljährigkeit frei über die Erbschaft verfügen kann“, berichtet Lüttchens. In diesen Fällen führt an einem Testament kein Weg vorbei.
Die Regelungsmöglichkeiten in einem Testament sind vielfältig. So lässt sich beispielsweise bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten soll, bis die Kinder ein bestimmtes Alter erreicht haben. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, empfiehlt es sich zudem, vorsorglich einen Vormund zu benennen. Schließlich können Alleinerziehende nur durch ein Testament ausschließen, dass das dem eigenen Kind vererbte Vermögen bei dessen Tod dem anderen Elternteil zufällt. „In jedem Einzelfall bedarf es einer Beratung und individueller Regelungen, um unerwünschte Folgen im Erbfall zu vermeiden“, fasst Lüttchens zusammen. „Die Notargebühren dafür sind gesetzlich vorgegeben und unabhängig vom Beratungsaufwand.“